
Dr. med. Boris Bauer
Stellvertretender Ärztlicher Leiter
MVZ Radiologisches Institut

Dr. med. Tom Klopffleisch
Oberarzt Pneumologie

Dr. med. Mesut Mese
Leiter des Lungenkrebszentrums

Lungenkrebs zählt zu den häufigsten und gefährlichsten Krebserkrankungen. Am gefährdetsten sind starke (ehemalige) Raucherinnen und Raucher. Statistisch zeigt sich, dass die Heilungschance deutlich steigt, je früher ein Lungenkrebs erkannt wird. Aus diesem Grund wurde in Deutschland das Lungenkrebsscreening eingeführt, wobei die Detektion mit modernen, strahlenarmen Computertomographiegeräten erfolgt. Die Screening-Thorax-Computertomographie (CT) ist unter bestimmten Voraussetzungen bei Menschen ohne Symptome erlaubt und wird von den Krankenkassen bezahlt.
Auch wir werden künftig die Lungenkrebsfrüherkennung in der Radiologie am AGAPLESION MARKUS KRANKENHAUS für Sie anbieten. Die computertomographische Untersuchung dauert weniger als 15 Sekunden und wird ohne Medikamentengabe und ohne Kontrastmittel durchgeführt. Nach der Untersuchung gehen sie wieder nach Hause und erhalten innerhalb von 2 Wochen das Ergebnis. Alles was Sie benötigen, finden Sie auf dieser Seite.

Am AGAPLESION MARKUS KRANKENHAUS verfügen wir über ein zertifiziertes Lungenkrebszentrum ›. Dadurch kann die gesamte erforderliche Diagnostik und Befundung einschließlich der interdisziplinären Beurteilung an einem Standort erfolgen. Auch die weiterführende Diagnostik sowie die Therapie im Verlauf können - wenn gewünscht - koordiniert und aus einer Hand durchgeführt werden. So gewährleisten wir kurze Wege, eine enge Zusammenarbeit und eine umfassende, leitliniengerechte Versorgung.
Voraussetzungen:
So läuft die Screening-Thorax-CT ab:
Terminvereinbarung
1. Falls Sie bereits eine Überweisung für die Screening-Thorax-CT haben:
2. Falls Sie noch keine Überweisung für die Screening-Thorax-CT haben:
Sie möchten eine Patientin oder einen Patienten zur Screening-Thorax-CT überweisen?
Dann benötigen wir Folgendes:
oder
Für Kolleginnen und Kollegen ohne Fortbildung nach LuKrFrühErkV § 6: